Satzung der CDU in Niedersachsen

 

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(Diese Satzung datiert in der Ursprungsfassung vom 17./18.05.1968; sie wurde geändert am 28./29.05.1972, am 05./06.04.1974, am 05./06.03.1976, am 27./28.03.1981, am 03./04.06.1988, am 20./21.06.1997, am 27./28.08.2004, am 09.07.2005, am 15.08.2009, am 19.08.2011.)
 

§ 1 (CDU in Niedersachsen)

(1) Die „CDU in Niedersachsen“ besteht aus den Landesverbänden Braunschweig, Hannover und Oldenburg. Diese sind gemäß § 16 des Bundesstatuts die Organisation der CDU in ihren Gebietsverbänden. Sie wollen die in § 1 des Bundesstatuts festgelegten Ziele in diesen Gebietsverbänden verwirklichen. Sie haben ihren Sitz in Braunschweig bzw. Hannover und Olden­burg.
(2) Der Landesverband Hannover besteht aus den Bezirksverbänden Hannover, Hildesheim, Nordostniedersachsen, Osnabrück-Emsland, Ostfriesland und Elbe-Weser. Sowohl die Landes­verbände Braunschweig und Oldenburg wie die sechs Bezirksverbände Hannovers gliedern sich in Kreisverbände (§ 18 des Bundesstatuts), diese wiederum in Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände (§ 19 (1) des Bundesstatuts). Die Bildung von Ortsverbänden (§ 19 (2) des Bundesstatuts) ist grundsätzlich möglich. Für den Bezirksverband Hannover gilt als Folge des „Gesetzes über die Region Hannover“ die Sonderregelung für die Einrichtung eines Regionsverbandes, bestehend aus den beiden Kreisverbänden Hannover-Land und Hannover-Stadt. Die CDU in Niedersachsen will als den drei Landesverbänden übergeordneter Gebietsverband im Sinne des § 7 des Parteienge­setzes die in § 1 des Bundesstatuts festgelegten Ziele im Lande Niedersachsen verwirklichen. 
(3) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die CDU in Niedersachsen dafür eintreten, dass die Eigenart der Landesteile Braunschweig und Oldenburg sowie der sechs Bezirke des Landesverbandes Hannover, insbesondere die diese Eigenart schützende Gesetzgebung, erhalten bleibt.
(4) Der Sitz der CDU in Niedersachsen ist Hannover.
 

§ 2 (Rechte der Landesverbände)

Gegenüber der CDU Deutschlands steht den Landesverbänden Braunschweig, Hannover und Oldenburg Selbstständigkeit und das Recht zur Entsendung von Vertretern in deren vorhandene oder neu zu bildende Organe zu. Sie behalten insbesondere ihre Aufgaben hinsichtlich der Bundespartei und Bundespolitik, soweit diese nicht Niedersachsen als Ganzes betreffen.
 

§ 3 (Mitgliedschaft)

Hinsichtlich der Mitgliedschaft gelten die §§ 4 bis 14 des Bundesstatuts als Bestandteil dieser Satzung.
 

§ 4 (Gliederung)

(1) Hinsichtlich der Gliederung gelten die §§ 15, 16 (außer Abs. 1, Ziff. 1), 17 bis 26 des Bundesstatuts entsprechend.
(2) Kommt der zuständige Vorstand bzw. Vorsitzende einer Gliederungsebene seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorsitzende der nächsthöheren Organisationsstufe berechtigt, diese Aufgabe zu übernehmen.
 

§ 5 (Organe)

Die Organe der CDU in Niedersachsen sind:
a) der Landesparteitag,
b) der Landesausschuss,
c) der Landesvorstand.
 

§ 6 (Landesparteitag)

(1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Parteiengesetzes. Er ist das oberste politische Organ der CDU in Niedersachsen. Er setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreisparteitagen gewählt werden. Dabei entfällt auf je angefangene 200 Mitglieder ein Delegierter. Die Mitgliederzahl wird nach den Angaben der Zentralen Mitgliederkartei festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Parteitages. Beginnt der Parteitag im ersten Monat des Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals maßge­bend;
b) den Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Für den Landesparteitag gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 und des § 29 Abs. 1 und 2 Satz 1-5 und Abs. 4-7 des Bundesstatuts entsprechend. Dabei sind die Bezirksver­bände den Landesverbänden gleichzusetzen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung.
(4) Der Landesvorstand beschließt den Zeitplan für die Antragsberatung. 
(5) Der Landesparteitag gibt sich eine Verfahrens- und Wahlordnung.
 

§ 7 (Landesausschuss)

(1) Der Landesausschuss hat die Stellung eines Parteiausschusses im Sinne des § 12 des Parteiengesetzes. Er setzt sich zusammen aus:
a) den von den Landesparteitagen Braunschweig und Oldenburg sowie den Bezirksparteita­gen zu wählenden Mitgliedern, und zwar auf je angefangene 1000 einem (unter entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 3 des Bundesstatuts) oder deren auf gleiche Art gewählten Vertretern;
b) den Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Für die Zuständigkeit des Landesausschusses gelten die Bestimmungen des § 31 des Bundes­statuts entsprechend. Außerdem kann der Landesausschuss die niedersächsischen Kandidaten für den Bundesvorstand der CDU Deutschlands vorschlagen.
(3) Der Landesausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder drei Landes- bzw. Bezirksverbänden einberufen werden.
(4) Jede Vereinigung der CDU in Niedersachsen entsendet in den Landesausschuss einen Vertreter mit beratender Stimme.
(5) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung.
 

§ 8 (Landesvorstand)

(1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Ehrenvorsitzenden, dem Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Landesschatzmeister, dem Generalsekretär,
b) dem Landtagspräsidenten und dem Ministerpräsidenten, soweit sie der CDU angehören,
c) dem Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion,
d) 18 weiteren gewählten Mitgliedern, von denen je zwei Vertreter dem Landesverband Braun­schweig und dem Landesverband Oldenburg angehören müssen und je ein Mit­glied aus den sechs Bezirksverbänden angehören soll.
(2) Der Landesgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.
(3) Die Vorstandsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
(4) Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden der CDU in Niedersachsen mindestens vierteljährlich einmal zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Ladungsfrist von drei Tagen einberufen werden.
Er muss einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.
(5) Sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes innerhalb von drei Tagen der schriftlichen Beschlussfassung nicht widersprechen, können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beteiligen.
(6) Die CDU in Niedersachsen wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden oder den Generalsekretär vertreten.
(7) Der Landesgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). 
(8) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1, 5 und 6 sowie die §§ 35 bis 37 des Bundesstatuts gelten entsprechend.
(9) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Landesschatzmeister,
e) dem Landtagspräsidenten und dem Ministerpräsidenten, soweit sie der CDU angehören und 
f) dem Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion.
(10) Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes teil.
 

§ 9 (Vereinigungen)

Bezüglich der Vereinigungen sollen die §§ 38 und 39 des Bundesstatuts Anwendung finden.
 

§ 10 (Verfahrensordnung)

(1) Sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist, sind bezüglich der Verfahrensordnung die §§ 40 bis 44 des Bundesstatuts (§ 43 Abs. 2 entsprechend) Bestandteil dieser Satzung. 
(2) Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) zur Einberufung der Organe der Partei steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.
(3) Mitgliedervollversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde.
(4) Mitgliedervollversammlungen können Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 
 

§ 11 (Protokoll)

Die Beschlüsse des Landesparteitages, des Landesausschusses und des Landesvorstandes werden durch einen vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurkundet. Der Protokollführer ist in der Regel der Generalsekretär.
 

§ 12 (Parteigerichtsbarkeit)

Für die Behandlung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, begründet die CDU in Niedersachsen die Zuständigkeit des Bundesparteigerichtes gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 7 der Parteigerichtsordnung.
 

§ 13 (Finanzwesen)

Für das Finanzwesen gelten die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei und die Finanzordnung der CDU in Niedersachsen. Der Haushaltsvorschlag ist vom Landesvorstand aufzustellen. Die Haushalte der Vereinigungen sollen der Zustimmung des Landesvorstandes bedürfen. Soweit zulässig, bleibt die Finanzhoheit der Landesverbände unberührt.
 

§ 14 (Nominierung von Kandidaten) 

Das Verfahren zur Nominierung von Kandidaten für allgemeine Wahlen ist durch besondere Verfahrensordnungen mit Satzungsrang geregelt. Zusätzlich gilt § 15 Abs. 5 des Bundesstatuts. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.
 

§ 15 (Landesgeschäftsstelle)

Die Erledigung der laufenden Geschäfte der CDU in Niedersachsen erfolgt nach den Weisun­gen des Landesvorstandes durch die Landesgeschäfts­stelle. Diese wird vom Generalsekretär und dem Landesgeschäftsführer geleitet, der vom Landesvorstand angestellt wird.
 

§ 16 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Parteitage der Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg und den Parteitag der CDU in Niedersachsen in Kraft.
 

§ 17 (Sonderrechte der Landesverbände)

(1) Sonderrechte eines Landesverbandes können nur mit dessen Zustimmung geändert wer­den. Im Übrigen bedürfen Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Landesparteitages.
(2) Sollte festgestellt werden, dass eine Vorschrift dieser Satzung nicht rechtswirksam ist, so gilt die Satzung im Übrigen weiter; jeder Landesverband hat aber das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung durch die Bundespartei das Außerkrafttreten der ganzen Satzung zu erklären.